Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Transition Experts B.V. – Fassung Januar 2017

Artikel 1. Anwendbarkeit und Erläuterung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag für oder zwischen Transition Experts B.V. mit Sitz in Utrecht, Niederlande, im Folgenden kurz bezeichnet: „Transition Experts” und Auftraggeber, auf die Transition Experts diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2. Die Anwendbarkeit von Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig sein (oder zu sein scheinen) oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig und wirksam. Transition Experts und der Auftraggeber werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zur Ersetzung der ungültigen oder aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Ziel der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  4. Besteht eine Unsicherheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so muss die Auslegung „im Sinne” dieser Bestimmungen erfolgen.
  5. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die nicht unter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt, so ist sie im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  6. Wenn Transition Experts nicht jederzeit die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet das nicht, dass die Bestimmungen dieser Bedingungen nicht gelten oder dass Transition Experts in irgendeiner Weise das Recht verliert, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2. Offerten und Angebote

  1. Alle Offerten und Angebote von Transition Experts sind unverbindlich, es sei denn, es wird im Angebot eine Annahmefrist angegeben. Ist keine Annahmefrist gesetzt, können aus dem Angebot oder der Offerte keinerlei Rechte abgeleitet werden, insbesondere wenn das Produkt oder die Dienstleistung, auf die sich das Angebot oder die Offerte bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Transition Experts kann nicht an seine Angebote oder Offerten gebunden werden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise verstehen kann, dass die Angebote oder Offerten oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthalten.
  3. Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben sowie ohne besondere Kosten im Rahmen der Vereinbarung. Sonderkosten werden im Voraus mit dem Kunden besprochen und genehmigt. Der angegebene Preis beinhaltet die regulären Reise- und Unterkunftskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme (auch zu untergeordneten Punkten) von dem in der Offerte oder dem in der Offerte enthaltenen Angebot ab, ist Transition Experts nicht daran gebunden. Der Vertrag wird dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme geschlossen, es sei denn, Transition Experts weist auf etwas anderes hin.
  5. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Transition Experts nicht, einen Teil des Auftrags für einen entsprechenden Teil der Preisangabe auszuführen. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 3. Inhalt, Durchführung und Änderung des Vertrages

  1. Der Vertrag zwischen Transition Experts und dem Auftraggeber wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Art des Vertrages nichts anderes vorschreibt oder die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  2. Wenn eine Frist für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren vereinbart oder festgelegt wurde, ist dies keine strenge Frist, sondern nur ein Hinweis, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Transition Experts hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen. In diesem Fall bleibt Transition Experts dem Auftraggeber gegenüber für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt haftbar.
  4. Werden Arbeiten von Transition Experts oder von Dritten, die von Transition Experts im Rahmen der Beauftragung am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bezeichneten Ort beauftragt werden, ausgeführt, so wird sich der Auftraggeber unentgeltlich um die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise benötigten Einrichtungen kümmern.
  5. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann Transition Experts die Ausführung der Teile einer nachfolgenden Phase aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Informationen, die Transition Experts als notwendig erachtet oder die der Auftraggeber vernünftigerweise als notwendig für die Ausführung der Vereinbarung verstehen muss, den Transition Experts rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die für die Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Informationen den Übergangsexperten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat Transition Experts das Recht, die Durchführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den dann üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die Daten den Transition Experts zur Verfügung gestellt hat. Transition Experts haftet nicht für Schäden jeglicher Art, da Transition Experts von falschen und/oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers ausgegangen ist.
  7. Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es notwendig ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, um seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung ändern.
  8. Werden Art, Umfang oder Inhalt des Vertrages, ob auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers, geändert, kann der ursprünglich vereinbarte Betrag auch von Transition Experts erhöht oder verringert werden. Transition Experts wird davon so viel wie möglich Preisangaben anbieten. Eine Änderung des Vertrages kann auch die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung von Preis und Ausführungsfrist.
  9. Wenn Transition Experts zur Durchführung des Vertrages Dritte hinzuzieht, sind diese Dritten nicht befugt, den Vertrag zu ändern. Der Vertrag zwischen Transition Experts und dem Auftraggeber kann nur von diesen Parteien durch Angebot und Annahme geändert werden.
  10. Vereinbaren Transition Experts und der Auftraggeber ein Festhonorar oder einen Festpreis, so ist Transition Experts dennoch berechtigt, dieses Honorar oder diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Auftraggeber aus diesem Grund zur Auflösung des Vertrages berechtigt ist. Die in diesem Artikel 3.10 genannte Befugnis von Transition Experts gilt nur, wenn die Preiserhöhung aus einer Kompetenz oder Verpflichtung nach den Gesetzen oder Vorschriften resultiert oder ihre Ursache in anderen (gewichtigen) Gründen liegt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
  11. Beträgt die in Ziffer 3.10 genannte Preiserhöhung mehr als 10%, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen.

Artikel 4. Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrages

  1. Wird der Vertrag gemäß Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgelöst, sind die Forderungen von Transition Experts an den Auftraggeber sofort fällig und zahlbar. Setzt Transition Experts die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält sie ihre Rechte aus Gesetz und Vertrag.
  2. Wenn Transition Experts zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, Schäden und Kosten in irgendeiner Weise zu ersetzen.
  3. Wird die Vereinbarung von Transition Experts vorzeitig beendet, wird Transition Experts in Absprache mit dem Auftraggeber dafür sorgen, dass noch auszuführende Arbeiten an Dritte übertragen werden. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung dem Kunden zuzurechnen ist. Entstehen durch die Übertragung der Tätigkeiten zusätzliche Kosten für Transition Experts, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der vorgenannten Frist zu tragen, sofern Transition Experts nichts anderes bestimmt. 
  4. Im Falle der Liquidation, (Beantragung) der Zahlungseinstellung oder des Konkurses, der Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – auf Kosten des Auftraggebers, der Umschuldung oder eines anderen Umstandes, durch den der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es Transition Experts frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass Transition Experts zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. Die Ansprüche von Transition Experts gegen den Auftraggeber sind in diesem Fall sofort fällig.
  5. Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, so werden dem Auftraggeber die ausgeführten Arbeiten und die dafür bestellten oder vorbereiteten Gegenstände in voller Höhe in Rechnung gestellt, zuzüglich der Kosten für Lieferung, Abtransport und Übergabe sowie der für die Durchführung des Vertrages vorgesehenen Arbeitszeit.

Artikel 5. Höhere Gewalt

  1. Transition Experts ist nicht verpflichtet, einer Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen, wenn sie durch einen nicht verschuldeten Umstand daran gehindert wird und weder aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts noch aufgrund allgemein anerkannter Ansichten auf ihre Kosten.
  2. Unter höherer Gewalt versteht man in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was in dieser Hinsicht von Recht und Rechtsprechung verstanden wird, alle vorhersehbaren oder unvorhergesehenen äußeren Ursachen, auf die Transition Experts keinen Einfluss hat, wodurch Transition Experts aber nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (Streiks in Gesellschaft von Transition Experts oder von Dritten eingeschlossen). Transition Experts hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem Transition Experts ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Transition Experts kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während der Zeit der höheren Gewalt aussetzen. Dauert diese Frist länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne verpflichtet zu sein, der anderen Partei einen Schaden zu ersetzen.
  4. Soweit Transition Experts zum Zeitpunkt des Beginns der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder zu erfüllende Teil einen unabhängigen Wert hat, ist Transition Experts berechtigt, den bereits erfüllten oder zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung wie eine gesonderte Vereinbarung zu bezahlen. 

Artikel 6. Bezahlung

  1. Die Zahlung muss immer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, und zwar in einer Weise, die von Transition Experts in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, anzugeben ist, sofern nicht schriftlich von Transition Experts etwas anderes angegeben wird. Transition Experts ist berechtigt, periodisch zu fakturieren.
  2. Nach Überschreitung des Zahlungsziels schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen.
  3. Transition Experts hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst zur Kostensenkung, dann zur Senkung der aufgelaufenen Zinsen und schließlich zur Senkung der aufgelaufenen Zinsen und der Kapitalbeträge zu verwenden. Transition Experts können, ohne in Verzug zu sein, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber einen anderen Auftrag zur Zuweisung der Zahlung angibt.
  4. Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, den von ihm an Transition Experts geschuldeten Betrag zu verrechnen. Einwände gegen den Rechnungsbetrag setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Auftraggeber, der nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Abschnitte 231 bis 247 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  5. Im Gegensatz zum Besluit buitengerechtelijke incassokosten (Verordnung über die außergerichtlichen Inkassokosten) sind alle tatsächlich entstandenen Inkassokosten entschädigungsberechtigt. Die in der Verordnung genannte Staffelung findet keine Anwendung.

Artikel 7. Haftung

  1. Die Partei, die ihren Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei schuldhaft nicht nachkommt, ist dieser anderen Partei gegenüber vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels zum Ersatz des erlittenen oder zu erleidenden Schadens verpflichtet. Die mögliche Haftung von Transitions Experts ist auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
  2. Transitions Experts können nur für direkte Schäden haftbar gemacht werden. Unter den direkten Schäden können wir nur alle Schäden verstehen, die im direkten und indirekten Zusammenhang mit dem Ausfall von Übergangsexperten entstanden sind, einschließlich aller damit verbundenen Kosten, die entstanden sind, um den Ausfall der Lösung zu verhindern oder weitere Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Transition Experts haftet daher niemals für indirekte Schäden, zu denen in jedem Fall Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Geschäftsausfall gehören. Umsatzverluste oder Verluste des Auftraggebers gelten nicht als Schaden.
  3. Soweit Transition Experts für einen Schaden haftbar wäre, ist diese Haftung entweder auf das Doppelte des Rechnungswertes des betreffenden Auftrags (zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht) oder – soweit dieser doppelte Rechnungswert höher ist – auf den Betrag der Zahlung des Versicherers in diesem Fall beschränkt.
  4. Transition Experts haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen des Auftraggebers oder im Auftrag des Auftraggebers zurückzuführen sind.
  5. Die Inverzugsetzung erfolgt schriftlich, wobei der vertragsbrüchigen Partei eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzuräumen ist. Diese Frist ist eine verbindliche Frist.
  6. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen erlöschen, wenn der Schaden nachweislich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Transition Experts zurückzuführen ist oder wenn der Schaden durch die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten durch Transition Experts verursacht wird.

Artikel 8. Freihaltung

Der Auftraggeber stellt Transition Experts von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erleiden, der nicht auf das Handeln von Transition Experts zurückzuführen ist und der zudem nicht auf Transition Experts zurückzuführen ist.

Artikel 9. Geistiges Eigentum

  1. Transition Experts behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm durch das Urheberrechtsgesetz und andere Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums zustehen.
  2. Das geistige Eigentum liegt beim Auftraggeber, wenn und soweit durch die Ausführung des Auftrags eine erhöhte Kenntnis besteht. Alle anderen geistigen Eigentumsrechte gehören Transition Experts.
  3. Der Auftraggeber stellt Transition Experts von Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte dieser Dritten frei.

Artikel 11. Ort und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer hinterlegt.
  2. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  3. Für ihre Auslegung ist immer der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.